Anschlagen von Lasten und Anschlagmittel

Gesetzliche Grundlagen

Gemäss dem Unfallversicherungsgesetz (UVG Art. 81–88) ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Unfällen alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig sind und dem Stand der Technik entsprechen.

Das Anschlagen von Lasten gilt in der Schweiz als Arbeit mit besonderen Gefahren. In der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV Art. 8) steht geschrieben, dass der Arbeitgeber solche Arbeiten nur Arbeitnehmern übertragen darf, die dafür entsprechend ausgebildet sind.

Gemäss der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV Art. 32 a/32b) sind Arbeitsmittel nach den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren.

Jährlicher Prüfservice nach Herstellerangaben

Eine wiederkehrende Prüfung der Anschlagmittel durch eine Fachperson ist gesetzlich vorgeschrieben. Geprüfte Anschlagmittel sind die Grundvoraussetzung für eine sichere Anwendung.