Höhenarbeit

Die Arbeit mit Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA und Arbeiten am hängenden Seil) gilt in der Schweiz als Arbeit mit besonderen Gefahren. Gemäss der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV Art. 8) darf der Arbeitgeber solche Arbeiten nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür ausgebildet sind.

Es müssen mindestens zwei Personen eingesetzt werden, so dass sie sich gegenseitig überwachen können.

Die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) darf nur dann eingesetzt werden, wenn ein Kollektivschutz (beispielsweise Fassadengerüst, Seitenschutz oder Auffangnetz) technisch oder organisatorisch nicht möglich ist.

Eine ins Seil gestürzte Person muss innert 10 bis 20 Minuten mit eigenen Mitteln gerettet werden können (Rettungskonzept).

Für die anspruchsvolle Tätigkeit der Höhenarbeit (Arbeiten am hängenden Seil) wurde ein dreistufiges Konzept der Ausbildung für Seilzugangs- und Positionierungsverfahren entwickelt.

CZV-Weiterbildung

Der Kurs «Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz PSAgA» kann als 1 Tag CZV-Weiterbildung angerechnet werden.

Kurs «Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz PSAgA»

Der Kurs «Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz PSAgA» kann individuell als Refresher-Kurs gebucht werden, wenn die Grundausbildung absolviert wurde.