Hubarbeitsbühnen
Gesetzliche Grundlagen
Das Bedienen von Hubarbeitsbühnen (Hebebühnen) gilt in der Schweiz als Arbeit mit besonderen Gefahren. Gemäss der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV Art. 8) darf der Arbeitgeber solche Arbeiten nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür ausgebildet sind.
Eine generelle Ausweispflicht gibt es in der Schweiz nicht. Zum Bedienen einer Hubarbeitsbühne ist aber eine Ausbildung notwendig. Das heisst, dass die Ausbildung/Instruktion ausreichend dokumentiert werden muss.
Wir empfehlen, das Bedienpersonal gemäss Fachempfehlung VSAA «Instruktion und Ausbildung für Benutzer von Hubarbeitsbühnen», zu schulen. Die Schulung wird mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abgeschlossen und die Teilnehmer erhalten eine Ausbildungsbestätigung. Diese gilt als Nachweis.
Zusätzlich muss eine Instruktion durch eine Fachperson am Arbeitsort an der jeweiligen Hubarbeits- oder Hebebühne durchgeführt werden.
Zertifizierung
Boss Schulungen GmbH ist eine VSAA-zertifizierte Ausbildungsstätte für alle Kategorien.
CZV-Weiterbildung
Der Kurs «Hubarbeitsbühnen, Bediener» kann als 1 Tag CZV-Weiterbildung angerechnet werden.
Kategorien von Hubarbeitsbühnen
Die SN EN 280 definiert insgesamt vier Kategorien von Hubarbeitsbühnen (Hebebühnen). Für alle vier Kategorien gilt, dass der Bediener vor der ersten Benutzung einer solchen Maschine in der jeweiligen Kategorie ausgebildet sein muss.
Kategorie 1a
Kategorie 1b
Statisch Boom
Kategorie 3a
Mobil Vertikal
Kategorie 3b
Mobil Boom