Krane

Gesetzliche Grundlagen

Das Bedienen von Kranen gilt in der Schweiz als Arbeit mit besonderen Gefahren. Gemäss der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV Art. 8) darf der Arbeitgeber solche Arbeiten nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür ausgebildet sind.

In der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung) ist die Definition von Kranen und die Beschreibung der verschiedenen Kategorien geregelt.

Art. 2 Krane

1 Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Hebegeräte, welche die folgenden Merkmale aufweisen:

  • Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt mindestens 1000 kg oder das Lastmoment mindestens 40’000 Nm.
  • Das Gerät verfügt über ein motorisch angetriebenes Hubwerk.
  • Der Kranhaken kann horizontal in mindestens einer Achse frei verfahren werden.

Kategorien

Krane werden in folgende Kategorien eingeteilt: