Krane
Gesetzliche Grundlagen
Das Bedienen von Kranen gilt in der Schweiz als Arbeit mit besonderen Gefahren. Gemäss der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV Art. 8) darf der Arbeitgeber solche Arbeiten nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür ausgebildet sind.
In der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung) ist die Definition von Kranen und die Beschreibung der verschiedenen Kategorien geregelt.
Art. 2 Krane
1 Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Hebegeräte, welche die folgenden Merkmale aufweisen:
- Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt mindestens 1000 kg oder das Lastmoment mindestens 40’000 Nm.
- Das Gerät verfügt über ein motorisch angetriebenes Hubwerk.
- Der Kranhaken kann horizontal in mindestens einer Achse frei verfahren werden.
- Ausbildung für Fahrzeug- und Turmdrehkrane: Kranführerausweis (Information von der SUVA)
- Krane in Industrie und Gewerbe (Checkliste)
- Ausbildung und Instruktion für Industriekrane (Factsheet)
- Ausbildung und Instruktion für Lastwagenladekrane (Factseheet)
- Ausbildung für das Anschlagen von Lasten an Kranen (Factsheet)
- Krane (Informationen)
Kategorien
Krane werden in folgende Kategorien eingeteilt:
Kategorie A:
Fahrzeugkrane
Kategorie B:
Baustellenkrane
Für diese Kategorie bieten wir aktuell keine Kurse an.
Kategorie C:
Übrige Krane
Übrige Krane wie Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerkrane, Drehkrane, ohne Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von höchstens 400’000 Nm und einer Auslegerlänge von höchstens 22 m
Die Kurse «Krane Kat. C, Industriekrane» und «Krane Kat. C, Lastwagenladekrane» können als CZV-Weiterbildung angerechnet werden.