Stapler
Gesetzliche Grundlagen
Das Bedienen von Flurförderzeugen (Stapler) gilt in der Schweiz als Arbeit mit besonderen Gefahren. Gemäss der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV Art. 8) darf der Arbeitgeber solche Arbeiten nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind.
Die Staplerausbildung wird in der Schweiz durch die EKAS-Richtlinie 6518 geregelt. Die Einhaltung dieser Richtlinie wird durch die SUVA auditiert.
Auditierung
Boss Schulungen ist eine SUVA-auditierte Staplerfahrschule für alle Kategorien (R1–R4).
CZV-Weiterbildung
Stapler Grund- und Ergänzungskurse können als 1 Tag CZV-Weiterbildung angerechnet werden.
Kategorien von Staplern
Flurförderzeuge sind auf dem Boden fahrende Geräte für das Heben und Transportieren von Lasten. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden sie auch Stapler oder Gabelstapler genannt.
Kategorie R (Stapler)
Flurförderzeuge gehören zu den Arbeitsmitteln mit besonderen Gefahren und somit zur Kategorie R:
- wenn sie mit Fahrersitz oder Fahrerstand ausgerüstet sind und Lasten über Kopf heben können
- wenn der Bediener mit dem Bedienstand in grosser Höhe fährt (Höhe über 5 Meter)
Kategorie S (z. B. Deichselgeräte)
Zur Kategorie S gehören motorisch betriebene Flurförderzeuge ohne Fahrersitz (Mitgängergeräte, Flurförderzeuge mit Fahrerstand oder Standplattform) und Flurförderzeuge, welche nur für den horizontalen Materialumschlag gebaut sind. Diese gelten als Arbeitsmittel ohne besondere Gefahren. Eine Ausbildung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Für diese Kategorie genügt es, wenn die Bediener eine Instruktion erhalten (VUV Art. 6).