Gesetzliche Grundlagen

Unsere Kurse basieren auf folgenden gesetzlichen Grundlagen:

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

vom 20. März 1981, SR 832.20 (Stand 1. Januar 2017)

Nach Artikel 82 Absatz 1 des UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

EKAS 6518 Richtlinie

Als Grundlage gilt die EKAS Richtlinie 6518 «Richtlinie zur Ausbildung und Instruktion für Bediener von Flurförderzeugen».

Das Unfallgeschehen in den Betrieben zeigt auf, dass das Bedienen von Gabelstaplern eine Arbeit mit besonderen Gefahren darstellt. Demzufolge ist eine Ausbildung für alle Personen ausnahmslos vorgeschrieben.

Verordnung über die Unfallverhütung VUV

vom 19. Dezember 1983 (Stand 4. April 2017)

Art. 6, «Information und Anleitung der Arbeitnehmer», Abs. 1:

Die Arbeitgeber sorgen dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, über die bei Ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden.

Art. 8, «Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren», Abs. 1:

Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind.

Für Arbeiten mit besonderen Gefahren dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht beschäftigt werden, ausser die Tätigkeit ist integrierender Bestandteil der beruflichen Ausbildung (Bildungsplan).

Kranverordnung

vom 27. September 1999 (Stand 1. Juli 2010)

Art. 5, «Anforderungen an das Bedienungspersonal», Abs. 1:

Hebearbeiten mit Kranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur Bedienung des benützten Kranes angeleitet sind.

Wichtig: Gemäss revidierter Kranverordnung besteht ab 1. Januar 2010 eine Ausweispflicht für Fahrzeuge wie Autokrane, Mobilkrane, Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinden ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 40 mt. oder einer Auslegerlänge von mehr als 22m.

Art. 6, «Hebearbeiten», Abs. 3:

Personen, die Lasten anschlagen, sind zu dieser Arbeit anzuleiten. Seit dem 1. Januar 2022 gilt das Anschlagen von Lasten als Arbeit mit besonderen Gefahren und ist somit ausbildungspflichtig (VUV Art. 8).

Für Weiterbildungskurse Lastwagen- und Busfahrer gemäss Chauffeurzulassungsverordnung CZV

EU-Richtlinien 2003/59/EG

Auf Grund der bilateralen Verträge mit der EU ist die Schweiz verpflichtet, diese Richtlinien einzuhalten. Seit 2009 müssen innerhalb von fünf Jahren 35 Stunden an Weiterbildung nachgewiesen werden können. Als Weiterbildung werden seit 2010 nur noch Tageskurse (mind. sieben Stunden Ausbildungszeit) anerkannt.